Gesetzestext - Grundlage der Abmahnungen.
In Fachkreisen wird dieses Gesetz auch als "lex premiere" bezeichnet, da Premiere nicht ohne Einfluss auf dieses Gesetz war.
Die Richtlinie bildet den Ausgangspunkt bzw. die Grundlage des ZKDSG.
Staatsvertrag über Mediendienste (Vertrag zwischen Landesmedienanstalten und den Anbietern von Mediendiensten).
Dieser Vertrag ist für Premiere bzgl. dem Jugendschutz binden.
Ein Rechtsanwalt kann die Gebühren aus einem sich selbst erteilten Mandat zur Abmahnung aufgrund
eigener wettbewerbsrechtlicher Ansprüche nicht nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag
oder als Schaden ersetzt verlangen, wenn es sich um einen unschwer zu erkennenden Wettbewerbsvertoß handelt.
Der in vielen Abmahnungen zitierte Fall vor dem OLG Frankfurt. Hier hat eine Firma in einer
großen deutschen SAT-Zeitschrift CI-Module zum Verkauf angeboten. Evtl. stellt dieser Fall
eine "Inspiration" zur Auffassung, dass alleine ein Verkauf in der Rubrik "PayTV-Dekoder"
bei ebay ein Rechtsverstoß dar.
OLG Nürnberg sieht genügend Anhaltspunkte für objektiven Rechtsmissbrauch in der massenweisen Abmahntätigkeit
des Anwaltes und stellt außerdem fest: "In diesem Zusammenhang muss man sich auch vor Augen halten,
dass der BGH in seiner grundlegenden Entscheidung zur Erstattungsfähigkeit von Abmahnkosten
(siehe BGHZ 52, 393 ff. insbes. 399 und 400) die Einschaltung eines Anwalts für eine Abmahnung erst
dann für zweifelsfrei erstattungsfähig gehalten hat, wenn der Wettbewerber dies zunächst einmal ohne
anwaltschaftliche Hilfe versucht hat."
Kosten für die Abmahnung durch einen Rechtsanwalt sind nicht zu ersetzen, wenn sich die
Abmahnung als Teil einer Serienabmahnung gleichgelagerter Fälle darstellt,
die ebenso gut durch einen von der Partei versandten Musterbrief hätte erledigt werden können.
Ein derartiges "Massengeschäft" erfordert nicht die Einschaltung eines Rechtsanwalts.
Eine einmalige Störung durch eine Werbe-E-Mail, die nicht wiederholt wird,
reicht für eine konkrete Wiederholungsgefahr und damit für den Erlass einer gegen
den Versand der werbenden E-Mails gerichteten einstweiligen Verfügung nicht aus. (Leitsatz: Redaktion JurPC)
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